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Gebührenbemessung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 vom 13.06.2009

Rechtsgebiete:WHG, WasEG (NRW), VwGO
Schlagworte:Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt
Stichwort:Gebührenbemessung
Leitsatz:1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2036/07 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:LGebG
Schlagworte:Badegewässeruntersuchung, Badegewässerüberwachung, öffentliche Leistung, Gebühr, Wasserprobe, Zurechenbarkeit, Kostendeckungsprinzip, Gebührenbemessung
Stichwort:Gebührenbemessung
Leitsatz:1. Bei der hygienischen Untersuchung eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, handelt es sich um eine dem Betreiber des Campingplatzes individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die er zu einer Gebühr herangezogen werden kann.

2. Einem besonderen - über den Normalfall hinausgehenden - öffentlichen Interesse bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG ist nicht auf der Ebene der Gebührenkalkulation, sondern durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Rechnung zu tragen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2036/07

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 24.08 vom 17.10.2008

Rechtsgebiete:GG, FStrG, Baden-Württembergisches StrG
Schlagworte:Sondernutzung, Gebührenbemessung, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundrechtsausübung auf öffentlichen Straßen, Werbeveranstaltung, Höchstsatz
Stichwort:Gebührenbemessung
Leitsatz:1. Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist eine mit der Sondernutzung verbundene Grundrechtsausübung auf öffentlicher Straße nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen.

2. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zu Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch noch außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung stehen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1988 BVerwG 7 C 5.87 BVerwGE 80, 36 <39 ff.>).

3. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich kein bestimmter, an gewerblichen Mieten für feste Verkaufslokale außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ausgerichteter Gebührenhöchstsatz für alle Arten von Sondernutzungen herleiten.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 24.08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 40.08 vom 28.08.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Gebühr, Gebührenbemessung, Grundgebühr, verbrauchsunabhängige, Gebührenstaffelung, Vorhalteleistung, Grundstück, unbewohntes, gewerblich ungenutztes, Typengerechtigkeit, Typisierung, Regelungstyp, Verwaltungsvereinfachung, Verwaltungspraktikabilität, Toleranzbreite, Gleichbehandlungsgebot, Abgabengerechtigkeit, Teilnichtigkeit, Gesamtnichtigkeit
Stichwort:Gebührenbemessung
Leitsatz:Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 40.08


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