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Gebührenbedarfsberechnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 409/06 vom 11.04.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abwassergebühr, Abwicklung, Betriebsabrechnung, Gebührenbedarfsberechnung, Kalkulation, Kostenüberschreitungsverbot, Maßstabseinheiten, Nachberechnung, Nachkalkulation, prüffähig, Unterdeckungen, Zweckverband
Stichwort:Gebührenbedarfsberechnung
Leitsatz:Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es im (Abwasser)gebührenrecht möglich, noch im gerichtlichen Verfahren eine Nachkalkulation bzw. eine Nachberechnung vorzulegen und damit zu belegen, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt worden ist, also der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz nicht den höchstzulässigen Gebührensatz überschreitet (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS). Es ist der gebührenerhebenden Körperschaft dabei erlaubt, einen fehlenden Verstoß durch eine Nachberechnung nach Abschluss des Kalkulationszeitraumes (Betriebsabrechnung), zu belegen, selbst wenn eine (Voraus)Kalkulation vorgenommen worden war.

Eine Gebührenbedarfsberechnung ist nur dann nicht prüffähig, wenn sie solche Lücken aufweist oder so verworren ist, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht, weil sie von vornherein keinen ausreichenden Ansatzpunkt für eine Überprüfung durch das Gericht bietet.

Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, gravierenden Mängeln in der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung, denen im Klage- bzw. Berufungsverfahren (noch) im Rahmen der Amtsermittlung nachzugehen wäre, im Zulassungsverfahren bei der Prüfung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls in gleicher Weise nachzugehen oder eine Aufklärung im Berufungsverfahren nachzuholen. Solche Mängel gehen vielmehr zu Lasten der antragstellenden Körperschaft.

Dass nur Unterdeckungen aus dem dem streitigen Kalkulationszeitraum vorgehenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich ohne weiteres aus § 5 Abs. 2c HS 2 KAG LSA i.d.F. vor Inkrafttreten des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 - KAG LSA a.F. -.

Es kann offen bleiben, inwieweit ein aufgelöster und in Abwicklung befindlicher Zweckverband überhaupt noch eine Nachberechnung eines Gebührensatzes vornehmen kann, und ob ein solcher Zweckverband noch die rechtliche Befugnis hat, eine (rückwirkende) Gebührensatzung zu beschließen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 409/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 K 253/05 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA, VwGO
Schlagworte:Abwassergebühr, Gebührenbedarfsberechnung, Gebührenkalkulation, Nachkalkulation, Vorauskalkulation, Nachberechnung, Mitwirkungspflicht, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulationszeitraum, Unterdeckung, Überdeckungen, Mischkanalisation, Niederschlagswasserbeseitigung, Mischzinssatz, Frischwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Planungskosten
Stichwort:Gebührenbedarfsberechnung
Leitsatz:1. Im Grundsatz wird an der Rechtsprechung des für das Gebührenrecht bislang zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts festgehalten, dass der in einer Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA) oder das in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA enthaltene Gebot, von einer Kostendeckung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzusehen.

2. Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet.

3. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. "ungefragte Fehlersuche" vorzunehmen, ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen.

4. Für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse ("harte Zahlen") zugrunde zu legen.

5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen i.S.d. § 5 Abs. 2c KAG LSA a.F. voraus, dass die Abweichung zwischen (kalkulierten) Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Es handelt sich dabei um Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Auch irrtümlich oder versehentlich nicht berücksichtigte Kosten sind nicht als Unterdeckungen ansatzfähig. Das tatsächliche Gebührenaufkommen ist weder bei Überdeckungen noch bei Unterdeckungen zu berücksichtigen.

6. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und nichtiger Gebührensatz kann rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet.

7. Bei der Ermittlung der Zinsen auf Fremdkapitalien und der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals, die sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet (vgl. § 5 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Satz 5 KAG LSA), bzw. der Ermittlung der angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals i.S.d. bis 18. August 2000 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 darf grundsätzlich ein Mischzinssatz gebildet werden, für dessen Festsetzung der gebührenerhebenden Körperschaft teilweise auch (Prognose)Spielräume eingeräumt sind.

8. Wenn rückwirkend erstmalig wirksames Gebührenrecht geschaffen werden soll, weil die bisherigen Gebührensatzungen entweder unwirksam sind oder die begründete Befürchtung dafür besteht, ist die gebührenerhebende Körperschaft an die Festsetzung des Kalkulationszeitraumes in diesen Satzungen nicht gebunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 253/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 123/03 vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:NKAG, VwGO
Schlagworte:Friedhof, Friedhofsgebühr, Friedhofsrecht, Gebührenbedarfsberechnung, Gebührenkalkulation, Gebührenschuldner, Grabnutzungsgebühr, Grabnutzungsrecht, Grabstätte, Kalkulation, Normenkontrolle, Antragsbefugnis
Stichwort:Gebührenbedarfsberechnung
Leitsatz:Zur Unwirksamkeit einer Friedhofsgebührensatzung wegen einer fehlerhaften Kalkulation von Grabnutzungsgebühren und einer mangelhaften Bestimmung des Gebührenschuldners.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 123/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 433/02 vom 06.04.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Gebühr, Satzung, Nichtigkeit, Gebührenbedarfsberechnung
Stichwort:Gebührenbedarfsberechnung
Leitsatz:1. Weder die Gemeindeordnung noch das Kommunalabgabengesetz enthalten Regelungen, nach denen eine Gemeinde oder ein Zweckverband gehalten wäre, vor der Bestimmung eines Gebührensatzes in einer Gebührensatzung eine Gebührenkalkulation zu erstellen oder erstellen zu lassen.

2. Während die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung davon abhängt, ob die Behörde von ihrem Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat (vgl. § 40 VwVfG LSA), so dass die Entscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde nicht alle abwägungs-relevanten Tatsachen zutreffend ermittelt und bei der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 62), ist eine Rechtsnorm und damit auch eine Gebührensatzung aus inhaltlichen Gründen nur dann ungültig, wenn sie im Ergebnis dem höherrangigen Recht widerspricht.

3. Das gesetzgeberische Ermessen findet im Satzungsbeschluss seinen Ausdruck. Ob und wie diese Ermessensentscheidung begründet worden ist, wirkt sich auf die Gültigkeit der Satzung nicht aus.

4. § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA gilt, wie Wortlaut und systematische Stellung im § 5 KAG LSA verdeutlichen, allein für die Gebührenbemessung. Macht der Satzungsgeber von der Ermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA Gebrauch und bestimmt zugunsten bestimmter Gruppen aus sozialen Gründen abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA einen anderen Gebührensatz, so führt dies, weil es sich um eine Maßstabsregelung und nicht um eine Billigkeitsregelung handelt, nur dazu, dass ein auf die Festsetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA zurückgehender Mehrbedarf auf die Gesamtheit der übrigen Abgabenschuldner zu verteilen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 433/02


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