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Gebührenanteil

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 A 408/08 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:SächsGVEntschVO, GVKostVO, BBesG, SächsBG
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Gebührenanteil, Festsetzung, Abllieferung, Vorläufigkeit, Vertrauensschutz
Stichwort:Gebührenanteil
Leitsatz:Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festsetzung des Gebührenanteils der Bürokostenentschädigung nach der SächsGVEntschVO vom 11.12.2003.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 408/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 159/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Gebührenanteil
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treuverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 159/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 128/07 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO
Schlagworte:Alimentation, Aufwandsentschädigung, Bürokosten, Entschädigung, Festsetzung, Gebührenanteil, Gerichtsvollzieher, Rückforderung
Stichwort:Gebührenanteil
Leitsatz:1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 128/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 19.06 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg
Schlagworte:Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung
Stichwort:Gebührenanteil
Leitsatz:1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06


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