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Gebühren im Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Schuldner

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 126/03 vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Gebühren im Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Schuldner
Stichwort:Gebühren im Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Schuldner
Leitsatz:1. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren nach § 890 Abs.1 ZPO gegen mehrere Schuldner, so. bildet das Verfahren gegen jeden der Schuldner eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit.

2. Dem mehrere Schuldner vertretenden Anwalt erwächst in jedem der Ordnungsgeldverfahren eine gesonderte Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BRAGO zuzüglich der Pauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 126/03




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