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Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene Verwahrungsgerichte

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 3146/00 vom 19.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, KostO
Schlagworte:Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene Verwahrungsgerichte, keine unrichtige Sachbehandlung bei Eröffnung eines nach dem 3.10.1990 im ehemaligen Ostteil Berlins verwahrten, widerrufenen Testaments lange Zeit nach dem Erbfall
Stichwort:Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene Verwahrungsgerichte
Leitsatz:1. Werden mehrere Testamente desselben Erblassers bei verschiedenen Gerichten verwahrt und getrennt eröffnet, so fällt die Eröffnungsgebühr mehrfach an.

2. Als Geschäftswert für die Eröffnungsgebühren ist jeweils der volle Wert des reinen Nachlasses anzusetzen, über den in den Testamenten verfügt wird. Die materiellrechtlichen Auswirkungen der einzelnen Verfügungen auf die Erbfolge sind nicht zu berücksichtigen.

3. Die Eröffnung eines 1944 im ehemaligen Ostgebiet Deutschlands hinterlegten und nach dem 3.Oktober 1990 in Verwahrung eines im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Amtsgerichts aufgefundenen Testaments stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, auch wenn das Testament durch ein später errichtetes widerrufen worden war und der Erbfall bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 3146/00




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