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Gebühren für Arzneimittelzulassung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:AMG, VwKostG
Schlagworte:Gebühren für Arzneimittelzulassung, Verjährung von Gebührenforderungen, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Nachzulassung, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebührenschuld
Stichwort:Gebühren für Arzneimittelzulassung
Leitsatz:1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.

2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 39.04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:AMG, VwKostG
Schlagworte:Gebühren für Arzneimittelzulassung, Verjährung von Gebührenforderungen, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Nachzulassung, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebührenschuld
Stichwort:Gebühren für Arzneimittelzulassung
Leitsatz:1. Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Vollständigkeit des Antrages ist insofern ohne Belang.

2. § 105 b AMG hat Gebührenansprüche, die bei seinem In-Kraft-Treten bereits verjährt und damit erloschen waren, nicht wieder aufleben lassen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 39.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 56.04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:AMG, VwKostG
Schlagworte:Gebühren für Arzneimittelzulassung, Verjährung von Gebührenforderungen, Festsetzungsverjährung, Zahlungsverjährung, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebührenschuld
Stichwort:Gebühren für Arzneimittelzulassung
Leitsatz:Der Gebührenanspruch für die Zulassung oder die Nachzulassung eines Arzneimittels verjährt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG vier Jahre nach Stellung des Zulassungsantrags ohne Rücksicht auf die Fälligkeit.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 56.04


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