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Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 259/07 vom 31.07.2007

Rechtsgebiete:ZPO, RVG, RVG-VV
Schlagworte:Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts
Stichwort:Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts
Leitsatz:1. Der "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Landeskasse die Verfahrensgebühr (VV 3100, 3101), die Terminsgebühr (VV 3104 mit Vorbem. 3 Abs. 3) und die Einigungsgebühr (VV 1003), soweit diese Gebühren entstanden sind.

2. Durch die Fertigung des lediglich im PKH-Antragsverfahren eingereichten Klageentwurfs entsteht die verminderte Verfahrensgebühr VV 3101, soweit Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt wird.

3. Wird in dem - hier vom Beschwerdegericht - anberaumten Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" ein Vergleich protokolliert, so erhält der beigeordnete Anwalt die Terminsgebühr nach VV 3104, Vorbem. 3 Abs. 3.

4. In diesem Fall ist nur die verminderte Einigungsgebühr nach VV 1003 entstanden.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 259/07




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