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Gebühren bei "außerordentlicher"

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 7/05 vom 01.03.2005

Wird eine isolierte sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen, entsteht eine Festgebühr von 50 Euro gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1811 zum GKG. Dies gilt auch, wenn die sofortige Beschwerde als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt worden ist.

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