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Gebühren bei anwaltlichem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem Auftrag zur Prozeßvertretung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 649/00 vom 30.03.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Gebühren bei anwaltlichem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem Auftrag zur Prozeßvertretung, wenn die Klage nach Abgabe an das Streitgericht vom Kläger zurückgenommen und vom Beklagten Kostenantrag gestellt wird
Stichwort:Gebühren bei anwaltlichem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem Auftrag zur Prozeßvertretung
Leitsatz:1)

Nach erfolgtem Widerspruch im Mahnverfahren ist der Beklagte mit der Nachricht von der Abgabe an das Streitgericht aus kostenrechtlicher Sicht berechtigt, einen Anwalt mit seiner Prozeßvertretung zu betrauen; mit dieser auf jeden Fall eine 5/10-Prozeßgebühr auslosenden Maßnahme braucht der Beklagte nicht bis zum Erhalt der Klagebegründung zuzuwarten.

2)

Es schadet nicht, wenn der Beklagte schon vorab mit dem Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs den Prozeßauftrag erteilt hat; maßgeblich ist nur, daß dieser Prozeßauftrag bis zur Abgabe der Sache fortdauert.

3)

Die in einem solchen Falle verdiente 3/10-Widerspruchsgebühr geht in die 5/10-Prozeßgebühr auf.

Nimmt der Kläger die Klage zurück, bevor der Anwalt des Beklagten einen Sachantrag gestellt hat, fällt für den vom Beklagtenanwalt sodann gestellten Kostenantrag neben der schon zuvor ausgelösten 5/10-Prozeßgebühr nach dem Hauptsachestreitwert eine 10/10-Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert an. Beide Gebühren dürfen in ihrer Summierung eine 10/10-Gebühr nach dem Gesamtbetrag beider Wertteile nicht übersteigen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 649/00




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