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Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Beschluss, 13 WF 87/09 vom 25.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, RVG, VV RVG
Schlagworte:Vergleich, Prozesskostenhilfe, Gebühren
Stichwort:Gebühren
Leitsatz:1. Ist in einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ein Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe nur für dessen Abschluss bewilligt worden, kann lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr, nicht aber die Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden.

2. Auf die Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 13 WF 87/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 127/07 vom 14.04.2009

Rechtsgebiete:LSA-GKG, LSA-StrG, LSA-WG
Schlagworte:Abwasserarten, Abwasserbeseitigungspflicht, Entwässerungsanlage, Gebühren, Straßenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Verbandsumlage, Zweckverband
Stichwort:Gebühren
Leitsatz:1. Bei der Verpflichtung der Gemeinde zur (schadlosen) Abführung des Straßenoberflächenwassers gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA handelt es sich ebenfalls um eine - wenn auch spezialgesetzlich geregelte - wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht i. S. d. § 151 WG LSA.

2. Wird von der Gemeinde die Durchführung der Abwasserentsorgung gem. § 9 GKG LSA auf den Abwasserzweckverband übertragen, geht grundsätzlich auch die Aufgabe der Straßenentwässerung auf den Zweckverband über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 L 127/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 18 W 392/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:RVG-VV, ZPO
Schlagworte:Kosten, Gebühren, Vergütung, Rechtsanwalt, Anwalt, Vergütung, Vereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Anrechnung, Geschäftsgebühr
Stichwort:Gebühren
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 18 W 392/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 12 W 11/09 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Privatgutachten, Gutachten, Prozessbezogenheit, Unfallmanipulation, Unfall, Manipulation, Gutachterhonorar, Sachverständiger, Gutachter, Honorar, Vergütung, Gebühren, Kosten
Stichwort:Gebühren
Leitsatz:1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.

2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.

3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.

3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 12 W 11/09


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