1. Ist in einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ein Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe nur für dessen Abschluss bewilligt worden, kann lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr, nicht aber die Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden.
2. Auf die Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen.
1. Bei der Verpflichtung der Gemeinde zur (schadlosen) Abführung des Straßenoberflächenwassers gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA handelt es sich ebenfalls um eine - wenn auch spezialgesetzlich geregelte - wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht i. S. d. § 151 WG LSA.
2. Wird von der Gemeinde die Durchführung der Abwasserentsorgung gem. § 9 GKG LSA auf den Abwasserzweckverband übertragen, geht grundsätzlich auch die Aufgabe der Straßenentwässerung auf den Zweckverband über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.
3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.
3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Die Gebühren für die BSE-Untersuchung von Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, können auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen gestützt werden.
Der nationale Verordnungsgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes im Jahr 2001 davon ausgehen, dass die generelle Untersuchung aller über 30 Monate alten Rinder auf BSE ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch den Verzehr von infiziertem Fleisch war.
Gebühren für die Untersuchung von Rindern auf BSE können neben den Gemeinschaftsgebühren für die allgemeine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden.
Die BSE-Untersuchungen sind nach den Regeln der Gemeinschaft über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik keine Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die ausschließlich durch den Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren wären, sondern Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, an denen sich die Gemeinschaft lediglich beteiligt.
Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die BSE-Untersuchungen mindert nicht die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der als Gegenleistung für die Untersuchung von der Behörde zu zahlenden Laborkosten.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 so auszulegen ist, dass er der Ausweitung der Untersuchungspflicht auf alle über 24 Monate alten Rinder durch die BSE-Untersuchungsverordnung entgegensteht.
Die Leistung einer Kindertagesstätte besteht in der zeitweisen Betreuung des aufgenommenen Kindes und wird nicht nur von dem das Kind anmeldenden Elternteil, sondern von jedem in Anspruch genommen, der zur Betreuung des Kindes rechtlich verpflichtet ist, der also ohne die Leistung der Tageseinrichtung die Betreuung übernehmen müsste.
Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nicht von dem Differenzbetrag zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert auszugehen, sondern von dem Differenzbetrag der aus den verschiedenen Streitwerten sich ergebenen Gebühren.
Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gemäß § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1 - 3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts ("consulente in marchi") - unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG - nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann auch dann nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, wenn das Vorverfahren erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erhebung des Widerspruchs durch den Bevollmächtigten gegen einen nach Klageerhebung ergangenen Verwaltungsakt eröffnet wurde.
Im Falle eines auf eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit folgenden Prozessmandats halbiert sich nicht die Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG), sondern die Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV RVG).
Zur Frage, ob eine Höchstbetragsbürgschaft, die als "Sicherheit gemäß § 648 a BGB" bezeichnet ist, auch Zinsen und Kosten des gegen die Hauptschuldnerin geführten Prozesses umfasst.
Für die Tätigkeit im Entschädigungsverfahren steht dem Vollverteidiger keine gesonderte Gebühr zu. Eine analoge Anwendung der Nr. 4143, 4144 VV RVG ist nicht möglich.
Für die Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs ist es nicht ausreichend, dass sich der Sachverständige nach Beendigung des jeweiligen Termins ein maschinenschriftlich ausgefülltes Anweisungsformular aushändigen und die Anwesenheitszeit bei Gericht bescheinigen lässt.
Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO setzt nur voraus, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, auf die Vollzugsreife kommt es nicht an.
Die Aussage "kostenlos telefonieren" wird vom Verkehr nicht in dem Sinne wörtlich verstanden, dass für die Inanspruchnahme der beworbenen Telekommunikationsleistungen etwa überhaupt kein Entgelt zu entrichten sei. Vielmehr erkennt der Werbeadressat, dass zwar keine nutzungsabhängigen Gebühren, aber sehr wohl Grundgebühren anfallen, also eine "Flatrate" beworben wird.
Wird anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers ein anderer Rechtsanwalt nur für diesen Tag beigeordnet, kann dieser hierfür keine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100, 4104 in Anspruch nehmen. Sein Vergütungsanspruch beschränkt sich auf die Teilnahme an diesem Termin.
Da über die Begründetheit einer Einwendung, die ihre Grundlage außerhalb des Gebührenrechts findet, nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist als Maßstab für die Konkretisierung weder eine Substantiiertheit noch eine Schlüssigkeit der Einwendung zu verlangen.
Die Abtretung von Gebührenforderungen eines Steuerberaters an eine Sozietät - bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern - ist ohne Einwilligung der Mandanten unzulässig.
Einwendungen, die sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als völlig unbegründet darstellen oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, sind im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu beachten.
1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornimmt.
2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller auch dann nicht, wenn sie in der Urkunde die Kosten der Beurkundung und ihrer Ausführung übernommen haben.
§ 161 Abs. 3 VwGO ist nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt. Das Verhalten der Behörde kann nach einer Entscheidung durch das Gericht lediglich über § 155 Abs. 4 VwGO im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Für einen solchen Anschluss muss bei der Abwasserbeseitigung auf einem bebauten Grundstück zumindest eine Anbindung zwischen den als Grundleitungen bezeichneten Hauptabwasserleitungen des Gebäudes und dem Revisionsschacht bzw. dem Hauptkanal bestehen.
Die Gerichtsgebühren werden nach Nr. 1311 Nr. 2 KV auch dann ermäßigt, wenn das Verbundurteil zwar Entscheidungsgründe nur zu Folgesachen, nicht aber zum Scheidungsausspruch enthält, weil die Parteien insoweit auf Gründe verzichtet haben.
1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).
2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.
3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.
4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.
5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung entsteht nicht die Gebühr nach RVG VV 4302, sondern nach RVG VV 4200 Nr. 3.
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11 Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entsprechende Gebühr erhoben wird.
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. Die gleichzeitige Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.