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Gebühr für Mehrvergleich

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LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 30/05 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Gebühr für Mehrvergleich
Stichwort:Gebühr für Mehrvergleich
Leitsatz:Für Mehrvergleichs-Gegenstände ist eine Einigungsgebühr nach einem Gebührensatz von 1,0 gemäß Nr. 1003 der Anl. 1 zum RVG anzusetzen, nicht von 1,5 gemäß Nr. 1000.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 30/05




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