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Gebühr für eine Identitätserklärung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 418/06 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:KostO, GBO, BGB
Schlagworte:Gebühr für eine Identitätserklärung
Stichwort:Gebühr für eine Identitätserklärung
Leitsatz:Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Identitätserklärung ausschließlich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat und für deren Beurkundung deshalb nur eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO zu erheben ist (Abweidung von OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 188).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 418/06




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