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Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats

Entscheidungen der Gerichte

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 83/02 vom 17.05.2002

Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO.

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