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Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Ermäßigung der geltend gemachten Forderung vor Abgabe an das Streitgericht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 594/00 vom 26.04.2001

Rechtsgebiete:ZPO, KV
Schlagworte:Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Ermäßigung der geltend gemachten Forderung vor Abgabe an das Streitgericht
Stichwort:Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch gestellten Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Ermäßigung der geltend gemachten Forderung vor Abgabe an das Streitgericht
Leitsatz:Beantragt der Kläger nach voraufgegangenem Mahnverfahren die Abgabe der Sache an das Streitgericht nur wegen einer ermäßigten Forderung, so berechnet sich die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen mit ihrem dreifachen Satz auch dann nach dem ermäßigten Betrag, wenn schon im Mahnbescheidsgesuch dir Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs beantragt war.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 594/00




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