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Gebühr des Prozeßbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 8 AZB 52/03 vom 27.11.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Gebühr des Prozeßbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
Stichwort:Gebühr des Prozeßbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
Leitsatz:Auch nach Inkrafttreten des § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit dem Zivilprozeßreformgesetz bleibt es dabei, daß ein Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur eine 13/20-Gebühr gemäß den §§ 62, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält und keine 13/10-Gebühr nach den §§ 62, 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Volltext: BAG - Beschluss, 8 AZB 52/03




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