1. Sozialhilfeempfänger können nicht verlangen, dass ihr Bedarf an Oberbekleidung und Bettwäsche ausschließlich und vollständig durch Geldleistungen und ladenneue Ware gedeckt wird; zumindest für Teile des Bedarfes ist auch die Inanspruchnahme von Gebrauchtware zumutbar.
2. Der Verweis von Sozialhilfeempfängern auf die Inanspruchnahme einer von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege betriebenen Kleiderkammer ist zulässig, wenn sich deren Leistungen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles als Hilfegewährungen des Sozialhilfeträgers darstellen und zu diesem Zweck erbracht werden.