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Gebrauchswert

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 172/07 vom 09.07.2007

1. Die Berücksichtigung der Grundstücksfläche als Faktor innerhalb des Vollgeschossmaßstabes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Bei den Fördermitteln des Landes zur (Teil)Entschuldung eines Abwasserzweckverbandes besteht offensichtlich eine Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber, dass der Verband im öffentlichen Interesse von (Alt)Schulden entlastet wird und nicht, dass diese Mittel auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden und so unmittelbar den Beitragspflichtigen zugute kommen.

3. Mit der Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ist trotz einer bestehenden dezentralen Entsorgung nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes des Grundstückes verbunden.

Ob diese Erhöhung des Verkehrswertes konkret realisiert werden kann und ob der Grundstückseigentümer auf Grund der von ihm zu tragenden Anschlusskosten und laufenden Entwässerungsgebühren lieber auf die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit verzichtet hätte, steht dem nicht entgegen.

4. Stundungs- und Erlassanträge (vgl. § 13a KAG LSA) müssen mit einer gesonderten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Entsprechende Ansprüche können nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 425/06 vom 02.07.2007

Mit der Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird dem Beitragspflichtigen trotz einer bestehenden Entsorgung durch eine - wasserrechtlich gesicherte - Kleinkläranlage ein (wirtschaftlicher) Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA geboten. Denn damit ist eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes seines Grundstückes verbunden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 23/02 vom 22.02.2005

1. §§ 9 Abs. 1; 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA sind verfassungsgemäß.

2. Unzumutbar sind Erhaltungsmaßnahmen, welche so unwirtschaftlich sind, dass die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden.

3. Dem Eigentümer kann nicht angesonnen werden, ein Objekt zu erhalten, das "nur noch" Denkmal ist und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dient.

4. Der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Denkmaleigenschaft nicht mehr unter Wahrung der Identität erhalten werden kann oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 314/03 vom 06.05.2004


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