Die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kindschaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind nicht bedarf, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen werden, gilt auch für die Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des Jugendamts ist nämlich die Interessenwahrung des Kindes ebenso effektiv wie im Fall der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet.
Wird die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Gebot der Waffengleichheit allerdings dadurch Rechnung zu tragen, dass beim Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Probleme die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist.