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Gebot der Konfliktbewältigung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2602/06 vom 07.05.2008

Rechtsgebiete:BauNVO, BauGB
Schlagworte:auleitplanung, Abwägungsmaterial, Landwirtschaftliche Tierhaltung, Geruchsimmissionen, Gebot der Konfliktbewältigung
Stichwort:Gebot der Konfliktbewältigung
Leitsatz:1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2602/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 258/06 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Eigentum, Erforderlichkeit, Fremdkörperfestsetzung, Funktionslosigkeit, Gebot der Konfliktbewältigung, Genehmigungsverfahren, Prognose, Unabsehbar, Überplanung
Stichwort:Gebot der Konfliktbewältigung
Leitsatz:1. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar.

2. Zwar gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Der Satzungsgeber muss aber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen "Status" der überplanten Grundstücke voraus. Gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen.

3. Bei der Überplanung von Gemengelagen bzw. von Gebieten mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG keine strikte Geltung. Dabei müssen jedoch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sowie der BauNVO in die Abwägung einbezogen werden, sofern sie es ermöglichen, betroffenen Belangen auch differenziert Rechnung zu tragen; diese Möglichkeiten dürfen nicht übersehen werden. Sofern von ihnen Gebrauch gemacht wird, muss dies - selbstverständlich - in rechtlich zulässiger Weise erfolgen.

4. Bei einer Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO handelt es sich um eine anlagenbezogene Festsetzung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Daraus folgt, dass die Beschaffenheit der Anlagen im Zeitpunkt der Festsetzung dokumentiert sein muss und dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen.

5. Der Bebauungsplan muss zwar nicht alle Konflikte städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Er darf aber die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen.

6. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde zwar dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dafür bedarf es jedoch einer prognostischen Einschätzung der Immissionen, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden sein können.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 258/06

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 13.04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:VwVfG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Zuständigkeitskonzentration, Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben, Gebot der Konfliktbewältigung
Stichwort:Gebot der Konfliktbewältigung
Leitsatz:Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 13.04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2517/03 vom 23.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Abwägung, Gebot der Konfliktbewältigung, Gärtnerei, Gewächshaus, Immissionen, Pflanzenschutzmittel, Geruch, Lärm, Licht
Stichwort:Gebot der Konfliktbewältigung
Leitsatz:Bei der Ausweisung einer Wohnbebauung angrenzend an die Freiflächen einer Gärtnerei, die sich durch eine Pflanzenvielfalt und Kleinräumigkeit auszeichnen und auf denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, genügt regelmäßig die Einhaltung eines 20 m breiten Emissionsschutzstreifens, um den betroffenen Interessen an einer uneingeschränkten Fortführung des Gärtnereibetriebes und einer ungestörten Wohnnutzung hinreichend Rechnung zu tragen (im Anschluss an NK-Urteile vom 20.5.1999 - 8 S 1704/98 -; vom 15.9.1999 - 3 S 2812/98 - und vom 27.7.2000 - 3 S 1664/99 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2517/03


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