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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 56/07 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:BauNVO, KAG SH
Schlagworte:Artzuschlag, Gebietstyp, militärische Nutzung, Sondergebiet, Straßenausbaubeitrag
Stichwort:Gebietstyp
Leitsatz:1. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99).

2. Die Erhebung eines gebietsbezogenen Artzuschlags scheidet aus, wenn sich der Gebietscharakter in einem nicht überplanten Innenbereich auf Grund der (weit) ausdifferenzierten Nutzungen keinem bestimmten Gebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO zuordnen lässt (hier: Bundeswehrgelände).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 56/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 428/02 vom 07.02.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BImSchG, LSA-VwVfG
Schlagworte:TA-Lärm, Rücknahme, Baugenehmigung, Poststützpunkt, Wohnnutzung, Einfügen, Gebietstyp, Rücksichtnahme, Jahresfrist, Kenntnis, Vertrauen
Stichwort:Gebietstyp
Leitsatz:1. Zum "Einfügen" eines Post-"Zustellstützpunkts" innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

2. Ein Lärm verursachender Stützpunkt unmittelbar in der Nähe von Wohnbebauung und von einem Altersheim muss in besonderer Weise Rücksicht nehmen.

3. Gibt die Behörde auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zu erkennen, dass sie die Sachlage noch genauer prüfen wird, so ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht gehindert, diese früheren Tatsachen zu verwerten.

4. Das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts ist erst dann schutzwürdig, wenn die Behörde alle bei ihrem Ermessen zu berücksichtigenden Tatsachen kennt und gleichwohl zu erkennen gibt, dass sie von der Rücknahme keinen Gebrauch machen werde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 428/02


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