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Gebietserhaltungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 184/06 vom 12.03.2009

1. Die Außerachtlassung eines Rechtssatzes, welchen eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, stellt nicht automatisch eine Divergenz dar.

2. Eine Fläche für Gemeinbedarf bildet mit benachbarten Wohnbauflächen nicht in jedem Fall "ein Gebiet", in dem der Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) erhoben werden kann.

3. Zur Frage, ob und wann eine Wertminderung einen Abwehranspruch stützt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 203/07 vom 18.07.2008

1) Die Nutzung einer Ferienwohnung fällt regelmäßig nicht unter den Begriff des "Wohnens".

2) Zum auf Gebietserhaltung gerichteten Anspruch auf Einschreiten gegen eine Ferienwohnungsnutzung in einem Sondergebiet "Hafenbezogenes Wohnen".

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2773/07 vom 10.01.2008

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung der Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen kann.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 684/07 vom 09.08.2007

Ein nachbarlicher Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus, wenn ein Bauvorhaben von so geringem bodenrechtlichen Gewicht ist, dass ein "Umkippen" des Gebietscharakters nicht droht (hier: Erweiterung eines Schweinestalls in einem planfestgesetzten Mischgebiet).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 17/06 vom 31.05.2006

Setzt ein Bebauungsplan in einer Nordseeinselgemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung "Betriebe des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohnungen/Appartements" fest, kommt der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung "Hotel" nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruches zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10759/05.OVG vom 01.09.2005

Eine in der Vergangenheit bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper bildet (vgl. BVerwGE 84, 322 ff.), ist keine zugelassene Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO, sofern sie aktuell nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 41 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 116/04 vom 19.07.2004

1. Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart greift auch dann ein, wenn das streitige Vorhaben der Errichtung eines Discount-Marktes nur teilweise (hier 109qm von 692qm) im allgemeinen Wohngebiet liegt.

2. Zum Nachbarschutz gegen einen Discount-Markt, der wegen seines Einzugsbereichs und der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr der Gebietsversorgung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.2 BauNVO dient.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 302/03 vom 11.12.2003

Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1692/02 vom 10.10.2003

1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung.

2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.

3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegt.

4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 2595/01 vom 10.10.2001

1. Die Verzichtserklärung des Nachbarn hinsichtlich materieller Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben beschränkt sich regelmäßig nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben wurde (wie OVG Saarland BRS 57 Nr. 138).

2. Ein sechsgeschossiges Bürogebäude ist im Allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.

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