Eine in der Vergangenheit bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper bildet (vgl. BVerwGE 84, 322 ff.), ist keine zugelassene Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO, sofern sie aktuell nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 41 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte.
1. Zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Seniorenpflegeheims nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, das in einem unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 ausgewiesenen Gewerbegebiet als ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke genehmigt worden ist.
2. Der Eigentümer eines im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks kann unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Zulassung eines Seniorenpflegeheims auf dem Nachbargrundstück abwehren, selbst wenn in Folge verfügter Schallschutzmaßnahmen eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben sein sollte.