1. Verordnungen der Regierung über Änderungen im Gebiet von Landkreisen (hier in Verbindung mit der Auflösung eines gemeindefreien Gebietes) sind gemäß Art. 10 Abs. 1 LKrO im Amtsblatt der Regierung grundsätzlich vollständig, d.h. in ihrem gesamten Wortlaut und Umfang, bekannt zu machen.
2. Entsprechend Art. 51 Abs. 3 LStVG kann zur Vereinfachung der Bekanntmachung auf Karten oder Verzeichnisse bei einer Behörde ausnahmsweise dann Bezug genommen werden, wenn die von den Änderungen betroffenen Flächen ansonsten nicht hinreichend genau bestimmt werden können. Die im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung muss in diesen Fällen gleichwohl eine grobe Umschreibung der Flächen enthalten.
Zweck einer Übergangsbestimmung zur Erlangung einer Facharztbezeichnung für langjährig in einem neu eingeführten Gebiet tätige Ärzte ist es, berufliche Benachteiligungen gegenüber jüngeren Ärzten auszuschließen, die die Weiterbildung von vorneherein in ihre berufliche Planung einbeziehen können. Eine rechtliche Besserstellung der Übergangsbewerber soll dadurch jedoch nicht begründet werden. Dies schließt es aus, dass die überwiegende Zeit einer vom Übergangsbewerber absolvierten Weiterbildung zugleich als Tätigkeit in dem neu eingeführten Gebiet angerechnet wird.
1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.
Mit Aufnahme der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" in die Weiterbildungsordnung 1995 wurde keine "neue Arztbezeichnung" im Sinne des § 22 Abs. 3 WBO 1995 eingeführt, vielmehr handelt es sich hierbei nur um die bloße Erweiterung der bereits seit dem Jahr 1986 in die Weiterbildungsordnung aufgenommenen Arztbezeichnung für "Hygiene" ( Fortführung der Senatsrechtspr. im Beschluss vom 20.01.98 -9S 2727/97-, MedR 1998, 185).