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Gebietsauswahl

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 2.03 vom 01.04.2004

Rechtsgebiete:FStrG, BNatSchG, VRL, FFH-RL
Schlagworte:Planfeststellung, Straßenplanung, faktisches Vogelschutzgebiet, Gebietsauswahl, Fehlerheilung in ergänzendem Verfahren, Wechsel in FFH-Schutzregime, Gebietsmeldung, Gebietserklärung, Sicherstellungsverordnung, Beeinträchtigungsverbote, Erheblichkeitsschwelle
Stichwort:Gebietsauswahl
Leitsatz:1. Ein Verstoß gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschaffen und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34 BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden.

2. Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus.

3. Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 2.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.02 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL, BayNatSchG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, Eignungsmerkmale, IBA-Verzeichnis 2002, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Vertretbarkeitskontrolle, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Kohärenzschutz, fachplanerische Abwägung, Belange des Naturschutzes, Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Stichwort:Gebietsauswahl
Leitsatz:Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.

Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.

Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 11.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 59.01 vom 27.02.2003

Rechtsgebiete:FStrG, VwVfG, BNatSchG, FFH-RL
Schlagworte:straßenrechtliche Planfeststellung, Verbandsbeteiligung, Fristbestimmung, Verbandsklage, Präklusion, FFH-Richtlinie, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Lebensraumschutz, erhebliche Beeinträchtigung, Vermeidung durch Schutzvorkehrungen
Stichwort:Gebietsauswahl
Leitsatz:1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 59.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.01 vom 17.12.2002

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Windkraftanlagen, gesetzliche Privilegierung, Planungsvorbehalt, Flächennutzungsplan, Darstellung einer Konzentrationszone, Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck, Verhinderungsplanung, Gebietsauswahl, Abwägungskriterien, Regelfall, Abweichung.
Stichwort:Gebietsauswahl
Leitsatz:1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.

2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.

3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.

4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 15.01


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