Änderungen des Flurbereinigungsgebietes sind nur dann geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wenn sie nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen der Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten, gegeben sind (§ 4 FlurbG), sondern wenn es lediglich darum geht, das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck des bereits angeordneten Verfahrens möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Das ist der Fall, wenn die Gebietsänderung nicht so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 - 6 FlurbG und die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG notwendig erscheinen (wie BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - in DÖV 1972, 173; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).