Bei der Beurteilung des "Prägens" i.S.v. § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist insbesondere auf die optische Wirkung des Bauwerks in Bezug auf seine nähere Umgebung abzustellen.
1. Für Gebiete, die von den nationalen Stellen an die Kommission gemeldet, die aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind, gilt auch nach dem Urteil des EuGH vom 13.01.2005 (C-117/03 - Timavo-Mündung bei Monfalcone -) kein striktes Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können, generell unzulässig sind und auch nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden können. Das Schutzregime, das nach dem oben zitierten Urteil für gemeldete FFH-Gebiete gilt, ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie (§ 20d HENatG) vorliegen.
2. Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ersetzt kraft seiner Konzentrationswirkung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG) als auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einer Zielfestlegung des Regionalplans (§ 12 HLPG).
1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236).
2. Durch die Weiterbildung erlangt der Arzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -).
3. Die Einführung der Fachkunden Röntgendiagnostik und Magnetresonanztomographie in anderen Gebieten oder Schwerpunkten lässt die Rechtsstellung der Radiologen im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO unberührt.
Eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet ist nichtig, wenn der vorhandene Konflikt zwischen Naturschutz und Landwirtschaft nicht hinreichen gelöst wird, weil eine Inkongruenz zwischen dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Willen des Verordnungsgebers und dem Inhalt der Verordnung besteht.