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Gebäudeteil

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 967/07 vom 14.06.2007

Eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO setzt voraus, dass nur ein (unwesentlicher) Gebäudeteil über die Baugrenze vortritt. Ein Gebäudeteil in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil (Außenwand) die Baugrenze überschreitet (wie BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 266/02 vom 23.01.2003

Soll die Ausübung eines Erbbaurechtes mit dinglicher Wirkung auf einen vertikal abgeteilten Anbau an ein Gebäude beschränkt werden, das als wesentlicher Bestandteil im Eigentum des Erbbaugrundstückseigentümers steht, muss der Anbau ein selbständiges Gebäude sein. Bei einer gemeinsamen Ver bzw. Entsorgung eines Bürogebäudes mit Heizung, Wasser und Strom und teilweise gemeinsamem Zugang liegt keine selbständige funktionale Einheit vor.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.97 vom 13.04.1999

Leitsätze:

1. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung.

2. Die Wohnungsanschrift ist nur anzugeben, wenn sie sich nicht bereits aus den Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln läßt. Erforderlichenfalls muß das Gericht dem Kläger einen Hinweis geben.

3. Die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

4. Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO).

5. Wird die Angabe der Wohnungsanschrift ohne zureichenden Grund verweigert, kann das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden.

6. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend, auch wenn mit ihrer Hilfe Zustellungen möglich sind.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -

I. VG Karlsruhe vom 31.08.1994 - Az.: VG 3 K 3002/93 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2903/95 -

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