1. Für die Frage gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen ist nicht von einem festen Höhenmaß auszugehen etwa 1,50 oder 2,00 m.
2. Stützmauern mit maximal 2,54 m Höhe können bauordnungsrechtlich abstandsflächenpflichtig und wegen Nicht-Einfügens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
3. Auch eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21,00 m lange grenzseitige Stützmauer mit Erdanschüttungen und einem 0,90 m hohen, aufgesetzten Maschendrahtzaun als Absturzsicherung kann gebäudegleiche Wirkungen entfalten.