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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1180/03 vom 26.10.2005

Rechtsgebiete:ThürBO
Schlagworte:Gebäude, Abstandsfläche, Werbeanlage, gebäudegleiche Wirkung, Mindestabstand, Sozialabstand, Wohnfrieden, optische Wirkung, Belichtung, Grenze, parallel, quer, Schmalseite, Abwehrrecht, tatsächliche Beeinträchtigung, wechselseitige Inanspruchnahme, Vergleichbarkeit
Stichwort:gebäudegleiche Wirkung
Leitsatz:Von einer großflächigen Werbeanlage (3,90 x 2,89 m bei einer Tiefe von 0,64 m) auf einem 2,50 m hohen Standfuß gehen auch dann Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO n. F. (§ 6 Abs. 10 ThürBO a. F.) aus, wenn sie nicht parallel, sondern quer zur Nachbargrenze errichtet wird. Sie muss daher zu Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1180/03




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