Der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) ist jedenfalls dann begründet, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte.
"Gebäudeeigentumsfähig" sind jedenfalls solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.
Beschluß des 3. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 B 82.98 -
I. VG Dresden vom 05.03.1998 - Az.: VG 7 K 3136/95 -