1. Der allein durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme aus einem Leitungsnetz aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Realofferte konkludent zustande kommende Versorgungsvertrag richtet sich allein nach den üblichen Bedingungen für diesen Leistungsbezug und führt nicht zur Übernahme des zuvor konkret für die Abnahmestelle abgeschlossenen Vertragsverhältnisses.
2. Bei Schwimmbädern gehören Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Schwimmbadgebäudes im Sinne von § 94 Absatz 2 BGB und zwar auch dann, wenn ein Dritter sich verpflichtet, das Gebäude mit dieser Anlage zu nutzen.
3. § 10 Absatz 4 AVBFernwärmeV begründet nur einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch und enthält keine sachenrechtlich wirksame Zuweisung des Eigentums am Hausanschluss.
4. Die sachenrechtliche Zuweisung von Leitungen aus einem Versorgungsnetz für Gas zu dem Betriebsgrundstück des Versorgungsbetriebes endet an dem Übergabepunkt, an dem das Gas in die Anlage des Kunden übergehen soll. Die Wärmeversorgungs- bzw. Heizungsanlage des Kunden gehört nicht mehr zum Leitungsnetz.
5. Ein vorübergehender Zweck für einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB ergibt sich nicht bereits aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, wonach das Eigentum an einem Gegenstand einem anderen zustehen soll. Gegenstände, die in Folge eines Nutzungsrechts für den Teil eines Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sind in der Regel kein Scheinbestandteil dieses Gebäudes, wenn sie nach Ablauf des Nutzungsrechts darin verbleiben sollen.
1. Garagen sind Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SächsBO n. F.
2. Garagen bleiben auch dann abstandsflächenrechtlich privilegiert, wenn sie über einen Nebenraum verfügen, der kein Abstellraum ist, wenn dieser Nebenraum nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und nicht mit einer Feuerstätte ausgestattet ist.
Eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO setzt voraus, dass nur ein (unwesentlicher) Gebäudeteil über die Baugrenze vortritt. Ein Gebäudeteil in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil (Außenwand) die Baugrenze überschreitet (wie BVerwG, Urteil vom 20.6.1975 - IV C 5.74 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11 = BauR 1975, 313 = DVBl 1975, 895).
Die Beurteilung, ob wegen Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung.
1. Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gemäß § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt.
2. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechtes nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf.
3. Das Pfandrecht an den Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.
1. Ein Gebäude hat - im Sinne der Denkmalschutzkriterien -
a) geschichtlichen Wert, wenn es frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert;
b) geschichtliche Bedeutung, wenn es für das Leben oder für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat.
c) städtebauliche Bedeutung, wenn es etwa das Erscheinungsbild einer Ansiedlung, einer Straße oder Teilen davon prägt und u. a. durch Anordnung, Lage, Gestaltung oder die Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentiert.
2. Das Erfordernis der "besonderen Bedeutung" eines Baudenkmals hat nicht den Zweck, lediglich herausragende Beispiele oder das beste Objekt eines bestimmten Typs zu erhalten.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erfüllung der Denkmalschutzkriterien bedarf es nur dann, wenn bestimmte Tatsachen zum (kultur-) geschichtlichen oder städtebaulichen "Wert" eines Gebäudes klärungsbedürftig sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten.
4. Dem Verwaltungsgericht kann bei der Entscheidung über die Denkmaleigenschaft eines Objekts auch die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsrechtsstreit hervortretender "Gegensatz" zur Position der Kläger vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind.
Von einer großflächigen Werbeanlage (3,90 x 2,89 m bei einer Tiefe von 0,64 m) auf einem 2,50 m hohen Standfuß gehen auch dann Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürBO n. F. (§ 6 Abs. 10 ThürBO a. F.) aus, wenn sie nicht parallel, sondern quer zur Nachbargrenze errichtet wird. Sie muss daher zu Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.
1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar vor den Schadensereignis.
2. Die mangelhafte Standfestigkeit des beschädigten Gebäudes kann die Anrechnung eines Mitverursachungsanteils von 50 % rechtfertigen.
Die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen sein, wenn die Rückgabe die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird.
1. In der Bezeichnung der Kaufsache als "Wohnung", "Wohnungseigentum", " Wohnräume" alleine liegt in der Regel noch keine Zusicherung, dass das Gebäude nach seiner baulichen Beschaffenheit und nach den geltenden baurechtlichen Bestimmungen für Wohnzwecke geeignet sei.
2. Besteht jedoch aus der Sicht des Käufers konkreter Anlass, auf die gewünschte und erwartete Nutzbarkeit zu Wohnzwecken besonderes Augenmerk zu richten, so kann eine solche Bezeichnung der Kaufsache in dem keinen Hinweis auf insoweit bestehende Unsicherheiten enthaltenen Vertragstext jedenfalls dann als stillschweigende Zusicherung zu verstehen sein, wenn ihn der Verkäufer durch sein Verhalten davon abgehalten hat, auf der ausdrücklichen Formulierung einer Zusicherung im Vertragstext zu bestehen.
Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.
Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.
Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.
Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
1.Ein der Vermessungspflicht unterliegendes Gebäude ist jedes Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen, selbständig benutzbar und fest mit dem Boden verbunden ist.
2.Die Anforderungen erfüllt auch eine Garage, welche wegen ihrer Schraubverbindungen jederzeit umgesetzt werden kann.
1. Hängt das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung in erster Linie von der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks ab, so bietet die tatsächlich vorhandene Bebauung bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich noch einen hinreichenden Anhaltspunkt für den durch die Anschlussnahme vermittelten Vorteil.
2. Angesichts des technischen und finanziellen Mehraufwands ist es nicht sachwidrig, wenn der Satzungsgeber von seinem Regelungskonzept, Vorteile nach der zulässigen Bebauung zu bemessen, bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich abweicht.
3. Fehlt der Beitragssatzung eine Regelung, wie übergroße Wohngrundstücke zu veranlagen sind (§ 6 c Abs. 2 KAG LSA), so fehlt einem Beitragsbescheid die Rechtsgrundlage, soweit der Beitrag auch für den Teil des Grundstücks festgesetzt wird, der über der Durchschnittsgröße liegt.
4. Wird der Vorteil ausgehend von der Grundfläche eines Grundstücks durch einen Vollgeschossmaßstab gewichtet, so sollen nach § 6 c Abs. 3 KAG LSA die Vollgeschosse von Nebengelassen ohne Anschlussbedarf außer Acht bleiben.
1. Ein Gebäude kann auch dann denkmalwürdig sein, wenn es sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet.
2. Der schlechte Erhaltungszustand von Gebäuden rechtfertigt es nicht, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung hinter dem privaten Interesse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten an ihrem Abriss zurückstehen zu lassen, wenn der schlechte bauliche Zustand der Gebäude und der daraus resultierende erhöhte Kostenaufwand für ihre Instandsetzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der ihm durch § 11 HDSchG auferlegten Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist und mit der Behörde getroffene Absprachen zur Abdichtung und Sicherung der Baulichkeiten nicht beachtet hat.
Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfasst wird. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht.