1. Eine landesrechtliche Festlegung der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe in einem Nationalpark aus naturschutzrechtlichen Gründen widerspricht nicht der Kompetenzordnung des Grundgesetzes.
2. Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt nicht, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus einem Nationalpark ausgegrenzt werden muss.