Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle erfüllt den Begriff einer Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 NdsNiRSchG, wenn dort Getränke abgegeben werden.
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Nichtanwendbarkeit des Nds. Nichtraucherschutzgesetzes - NiRSG - festgestellt werden soll, besteht jedenfalls dann bereits kein Anordnungsgrund, wenn ein Umsatzrückgang nicht auf das Rauchverbot zurückgeführt werden kann und in der Gaststätte dem Grunde nach die Möglichkeit besteht, von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 NiRSG Gebrauch zu machen.
Wird ein Pachtverhältnis über eine Gaststätte aufgehoben und der Gaststättenbetrieb anschließend mit nur einem Tag Unterbrechung von einem neuen Pächter fortgesetzt, liegt jedenfalls dann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, wenn der neue Pächter denselben Kundenkreis wie der alte Pächter ansprechen will. Davon ist auszugehen, wenn das Speisenangebot nach Auswahl und Preisniveau gleich bleibt und auch die Einrichtung der Gasträume ihren Charakter (hier: mittelalterliche Burgatmosphäre) behält. Der hier vorgenommene Wechsel des Chefkochs kann nur dann ein Indiz gegen den Betriebsübergang sein, wenn die Qualität und die Fähigkeiten des Chefkochs bei der Vermarktung der Gaststätte eine herausgehobene Rolle spielt. Die Anstellung eines neuen Chefkochs spricht jedenfalls dann nicht gegen einen Betriebsübergang, wenn - wie hier - die Gaststätte von der Nähe zu einer regional und überregional bekannten Sehenswürdigkeit lebt und auch darauf eingerichtet ist, mit Bussen reisende Touristen zu verköstigen.
Die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (auch) dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, der die ihm erteilte gaststättenrechtliche Konzession missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt.
Als Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit bedurfte ein Spielgerät schon bisher einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das als Gewinn lediglich eine (unkörperliche) Weiterspielberechtigung bot, die der Spieler als Einsatz verwenden konnte.
Das Erfordernis einer solchen Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen. Ob die ursprünglich vorhandene Gewinnmöglichkeit durch technische Vorkehrungen auf Dauer ausgeschlossen ist, kann bei der Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt festgestellt werden.
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.
Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.
Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.
Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.
Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.
1. Die tatbestandliche Weite der Auffangvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen. Das Merkmal des "Sollens" setzt deshalb eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. "Erforderlich" ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann.
2. Ein gastronomischer Betrieb "soll" auch nicht in der Art einer normalen Ausflugsgaststätte seiner Zweckbestimmung nach n u r im Außenbereich ausgeführt werden (hier: im Anschluss an eine Innenbereichsbebauung).
Wenn ein Ausflugsbetrieb nur darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung des Standorts auszunutzen, um die Nachfrage verschiedener Gästegruppen zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen, fehlt es an einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.
1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.
2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.
3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.
Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.
Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.
Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
1. Vor dem 1. Januar 2002 begangene Sperrzeitverstöße nach § 18 I GastVO Rh.-Pf. a.F. können nach Inkrafttreten der Neufassung dieser Vorschrift durch die 5. Landesverordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 23. Oktober 2001 (GVBl. S. 267) nicht mehr geahndet werden, wenn nicht auch ein Verstoß gegen § 18 I GastVO Rh.-Pf. n.F. gegeben wäre.
2. Der nachträgliche Wegfall der Verfolgbarkeit ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
3. Bei der allgemeinen Sperrzeitregelung handelt es sich nicht um ein Zeitgesetz i.S.d. § 4 IV 1 OWiG.
Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht auf alle Versagungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 1 GastG, die an die örtliche Lage der Gaststätte anknüpfen; die Gaststättenbehörde ist nicht gehindert, sich insoweit auf spezifisch gewerberechtliche Erwägungen zu stützen (hier: Gaststätte neben Bordell; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <261>).
Die Umstellung des - bisher auf die Winterzeit beschränkten - Betriebs einer Alm-Gaststätte für Skiläufer und Wanderer in einem Ski- und Wandergebiet auf einen - ganzjährigen - Betrieb, der zusätzliche Gäste (Auto- und Bustouristen) anziehen wird, stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar.
Die Funktion einer Gaststätte als "Versorgungsstützpunkt" für Skiläufer und Wanderer kann es - nach den Umständen des Einzelfalls - mit sich bringen, daß der Betrieb auch in jahreszeitlicher Hinsicht in der Baugenehmigung beschränkt wird, um ein Überschreiten dieser Funktion und damit zugleich des Rahmens der privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung) zu vermeiden.
Beschluß des 4. Senats vom 6. September 1999 - BVerwG 4 B 74.99 -
I. VG München vom 15.10.1996 - Az.: VG M 1 K 95.83 -
II. VGH München vom 09.06.1999 - Az.: VGH 1 B 96.4197 -