1. Die in Ausübung des einseitigen Preisbestimmungsrechts des Gasversorgers vorgenommenen Preiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Der Billigkeitskontrolle entzogen sind dagegen diejenigen Preise, die auf einer beidseitig getroffenen Vereinbarung beruhen. Dazu gehören auch die aus einer unbeanstandet gebliebenen Preiserhöhung folgenden Preise.
2. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden entspricht im Grundsatz der Billigkeit. Durch solche Preiserhöhungen nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiter zu geben.
3. Das Gasversorgungsunternehmen trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Steigerung von Gasbezugskosten nicht durch anderweitige Kostensenkungen in der Gassparte kompensiert wurden.