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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 B 2166/08 vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, HENatG, HV
Schlagworte:Beseitigung, Gartenhütte, Gleichheitssatz
Stichwort:Gartenhütte
Leitsatz:Auch im Bereich der gebundenen Eingriffsverwaltung, in dem die Behörde an sich zum Eingriff verpflichtet ist, hat diese neben der Verpflichtung nach einfachem Gesetzesrecht auch den Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden.

Die Behörde verletzt den Bürger in seinen Rechten, wenn sie nur in seinem Fall dem Gesetz Geltung verschafft und lediglich ihm gegenüber eine hoheitliche Maßnahme erlässt, während in anderen vergleichbaren Fällen ohne sachlichen Grund der behördliche Eingriff ausbleibt und dadurch höherrangiges Recht - der Gleichbehandlungsgrundsatz - missachtet wird. Dies schließt es nicht aus, dass auch ein zunächst isoliertes Vorgehen der Behörde nach Lage des Einzelfalls sachgerecht und willkürfrei erscheinen kann, wenn die Behörde nicht von sich aus einen Fall herausgreift, sondern ohnehin mit ihm befasst ist und auf die illegale Bautätigkeit zeitnah reagiert.

Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände.

Dies eröffnet der Aufsichtsbehörde aber in der Regel nicht die Möglichkeit, nur gegen neue Vorhaben einzuschreiten und bestehende Nutzungen bis zu deren (freiwilliger) Aufgabe zu dulden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 B 2166/08




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