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Garantiehaftung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 8/9b SO 10/07 R vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, SGB IV, SchwbWV
Schlagworte:Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes Mittagessen als integraler Bestandteil - Werkstatt für behinderte Menschen - keine Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch - selbst beschaffte Leistung - Arbeitsbereich
Stichwort:Garantiehaftung
Leitsatz:1. Das gemeinsam eingenommene Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist im Sozialhilferecht integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und insoweit nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen.

2. Zum Erstattungsanspruch bei selbst beschaffter Leistung.
Volltext: BSG - Urteil, B 8/9b SO 10/07 R



BGH – Urteil, IV ZR 293/05 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:AHaftpflichtVB
Stichwort:Garantiehaftung
Leitsatz:Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 293/05

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 444/07 vom 13.11.2008

Rechtsgebiete:HGB, ZPO, BGB
Stichwort:Garantiehaftung
Leitsatz:a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden.

b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.
Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 8 U 444/07

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5606/07 vom 12.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, StGB, EStG, ZPO
Stichwort:Garantiehaftung
Leitsatz:1. Ist der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen, bekannt, dass die tatsächliche Verwendung der Fondsmittel für so genannte Weichkosten von den Angaben im Emissionsprospekt abweicht, hat sie Anlageinteressenten hierüber zu informieren. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn eine Vertriebsgesellschaft eine über die vorgesehene Provision für Eigenkapitalbeschaffung hinausgehende Vergütung erhält, weder aber vertraglich geregelt ist, welche konkreten Gegenleistungen sie hierfür zu erbringen hat, noch sich die zur Rechtfertigung der Mehrzahlungen angeführten sonstigen Leistungen der Vertriebsgesellschaft von der Eigenkapitalbeschaffung deutlich abgrenzen lassen.

2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte. Es obliegt der Treuhandkommanditistin, diese Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung zu erschüttern.

3. Ebenso zur Aufklärung von Anlageinteressenten verpflichtet ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Sie kann gegen ihre Haftung nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden zwischen ihr und Anlegern keine vertraglichen Beziehungen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 5606/07


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