Der Vermieter eines Hochdruckreinigers, der dem Mieter mit einem Arbeitsdruck von 2500 Bar zur Bearbeitung von Betonflächen dienen soll, hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Wasserdruck beim Loslassen des "Pistolengriffs" sofort erheblich reduzieren muss.
1. Das gemeinsam eingenommene Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist im Sozialhilferecht integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und insoweit nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen.
2. Zum Erstattungsanspruch bei selbst beschaffter Leistung.
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.
a. Eine Gesamtvertretung kann die Heilung eines Vertretungsmangels durch Duldung, Verursachung eines Rechtsscheins oder Genehmigung nur durch alle BGB-Gesellschafter herbeigeführt werden.
b. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn - was der Vertreter zu beweisen hat - der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an den Bestand der Vertretungsmacht hatte oder ist jedenfalls erkennbar Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.
1. Ist der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen, bekannt, dass die tatsächliche Verwendung der Fondsmittel für so genannte Weichkosten von den Angaben im Emissionsprospekt abweicht, hat sie Anlageinteressenten hierüber zu informieren. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn eine Vertriebsgesellschaft eine über die vorgesehene Provision für Eigenkapitalbeschaffung hinausgehende Vergütung erhält, weder aber vertraglich geregelt ist, welche konkreten Gegenleistungen sie hierfür zu erbringen hat, noch sich die zur Rechtfertigung der Mehrzahlungen angeführten sonstigen Leistungen der Vertriebsgesellschaft von der Eigenkapitalbeschaffung deutlich abgrenzen lassen.
2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte. Es obliegt der Treuhandkommanditistin, diese Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung zu erschüttern.
3. Ebenso zur Aufklärung von Anlageinteressenten verpflichtet ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Sie kann gegen ihre Haftung nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden zwischen ihr und Anlegern keine vertraglichen Beziehungen.
Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.
Aus der Verordnung (EG Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 (sog. KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung) ergibt sich kein gesetzlicher Direktanspruch eines Fahrzeugkäufers gegenüber einem inländischen Vertragshändler auf Erbringung von vertragsleistungen aus einer Herstellergarantie bezüglich eines aus dem EU-Ausland reimportierten Fahrzeugs.
1. Dem Käufer, ein Gebrauchtwagenhändler mit Sitz in Italien, eines in Deutschland gestohlenen PKW, der das Fahrzeug an einen gutgläubigen Dritten in Italien weiterveräußerte, bei dem das Fahrzeug durch Sicherheitskräfte beschlagnahmt wurde und der deshalb den geleisteten Kaufpreis zurückverlangte, steht gegen den deutschen Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 1, 45 Abs. 1 b), 74 CISG zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst.
2. Der Verkäufer kann sich dabei nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit bei Ankauf des PKW nach Art. 79 CISG entlasten. Ihm ist das Handeln der Person zuzurechnen, derer er sich beim Ankauf des Fahrzeugs bediente.
3. Der Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch deshalb zu, weil der erwerbende Dritte in Italien, der nach italienischem Recht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwarb, nach dessen Beschlagnahme vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen konnte, auch wenn er wegen der Beschlagnahme der Sache zur Herausgabe nicht mehr in der Lage war.
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
1. Zu den Anforderungen an ein selbstständiges Garantieversprechen in Zusammenhang mit einer Scheckhingabe.
2. Die Erklärung des Klägers in einem Teilvergleich mit einem Streitgenossen im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter, wegen streitgegenständlicher Forderungen nicht gegen bestimmte Personen vorgehen zu wollen, ist als Erklärung mit rein prozessualer Bedeutung im Sinne eines pactum de non petendo auszulegen; sie lässt den entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch unberührt.
a) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwemmung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschalten eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren.
1. Streiten die Beteiligten darüber, ob sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vertragliche Schadensersatzansprüche herleiten, so kann durch Erhebung einer Feststellungsklage geklärt werden, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung dieser Frage hat und der Eintritt eines Vermögensschadens zumindest wahrscheinlich ist, dieser aber noch nicht abschließend beziffert werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führender Vorrang der Leistungsklage.
2. Wurde ein Schadensersatzansprüche begründender öffentlich-rechtlicher Vertrag bereits vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen, so beginnt die durch die Reform von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzte regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002, dem Tag des Inkrafttretens der Reform zu laufen.
a) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig.
b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist.
c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.
In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen.
Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.
1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).
2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf "Kassensätze"; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.
1. Mit der Erklärung, die Kosten für die Lieferung von Transportbeton aus der Masse im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begleichen, nimmt der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, das seine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen kann.
2. Der so begründete Vertrauensbestand wirkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fort und verpflichtet den nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber aufzuklären, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Betriebsübergabe auf einen Dritten übergegangen ist.
3. Erfüllt die Gläubigerin im Vertrauen auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin die eingegangenen Lieferverpflichtungen, haftet der Insolvenzverwalter für den entstehenden Vertrauensschaden.
1. Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach §§ 179 ff InsO sein.
2. Wird eine Garantie/Bürgschaft auf erstes Anfordern mit einer sogenannten Effektivklausel verbunden, reicht es zur Geltendmachung des Anspruches aus, wenn der Gläubiger die Vorraussetzungen einer Inanspruchnahme schlüssig darlegt; sind die Vorraussetzungen im Tatsächlichen streitig, ist dies im Rückforderungsprozess zu klären. Auch alle anderen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Entscheidung nicht (höchstrichterlich) geklärter Rechtsfragen, gehören in den Rückforderungsprozess.
3. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf erstes Anfordern ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger damit seine formale Rechtsposition offensichtlich missbraucht. Ein solcher Rechtsmissbrauch muss offen auf der Hand liegen oder zumindest liquide beweisbar sein.
a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).
b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.
1. Der vertragliche Anspruch einer Krankenkasse auf Ersatz von Aufwendungen für die Heilung von Gesundheitsschäden, die Bewohner von Pflegeheimen infolge Stürzen erlitten haben, nach einem Teilungsabkommen mit dem Haftpflichtversicherer des Heimträgers setzt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensfall und der versicherten Betriebshaftpflicht voraus. Das folgt aus den so lautenden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 8 TA, wonach das Teilungsabkommen nur insoweit anwendbar ist, als die Haftpflichtversicherung für den Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren hat.
2. Damit ist der innere Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis gemeint, der für die Grenze der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1981 - IV a ZR 181/80, VersR 1982, 333). Das ist nicht gleichbedeutend mit der haftungsbegründenden Kausalität, weil § 1 Abs. 1 TA den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vorsieht.
3. Die Krankenkasse genügt ihrer Darlegungslast nicht durch den bloßen Vortrag, dass die bei ihr versicherten Personen, deren Heilungskosten sie mit dem Pauschalsatz nach dem Teilungsabkommen ersetzt verlangt, jeweils in einem - bei der Beklagten haftpflichtversicherten - Pflegeheim gestürzt sind und sich hierbei verletzt haben. Allein auf Grund dieses räumlichen Zusammenhangs kann nicht unterschieden werden, ob sich in dem konkreten Sturzgeschehen das allgemeinen Lebensrisiko des Heimbewohners ausgeprägt hat, oder das Haftpflichtrisiko des Heimbetreibers für den nicht ordnungsgemäßen Heimbetrieb, für dessen Folgen die beklagte Haftpflichtversicherung einstehen muss. Deshalb erfordert schlüssiges Vorbringen der klagenden Krankenkasse zumindest die Mitteilung der Umstände, unter denen sich der Sturz ereignet hat.
4. Der Krankenkasse kommen hierbei keine Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast zugute. Denn Anhaltspunkte, nach denen die Klägerin zum Vortrag konkreter Umstände des Sturzgeschehens außerstande war, weil sie - wie auch die Beklagte - außerhalb des Geschehensablaufes stand und zudem keine Kenntnis von dem maßgebenden Tatsachen erlangen konnte, während sie der anderen Partei bekannt und dieser ergänzende Angaben zuzumuten sind, sind nicht mitgeteilt.
1. Zur Reichweite eines Mietvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier: Vermietung einer mobilen Hubarbeitsbühne)
2. Der Vermieter einer Arbeitsbühne braucht sich über Produktwarnhinweise nicht aus fern liegenden Quellen zu informieren, wenn das Gerät von der Prüfstelle abgenommen worden ist, bei der regelmäßigen Wartung Sicherheitsmängel nicht erkennbar werden und von der Berufsgenossenschaft, der der Vermieter angehört, solche Hinweise nicht erteilt werden.
3. Der Werkvertrag des Vermieters einer mobilen Hubarbeitsbühne mit dem die jährliche Arbeitsgeräteprüfung vollziehenden Unternehmer entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des Mieters und seines Arbeitnehmers.
4. Der Werkunternehmer hat seinen Betrieb nicht so zu organisieren, dass ihn auch solche Warnhinweise erreichen können, die von der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht an ihre Mitgliedsunternehmen weitergeleitet worden sind.
Erbringt der Gehilfe des eigentlichen Anlagevermittlers Leistungen, die zum Pflichtenkreis des Kunden gehören (hier: Übermittlung von Bargeld), so kann sich eine Haftung des Anlagevermittlers nach § 278 BGB ergeben, da insofern ein innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers besteht.
1. Wer vor dem Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05), in dem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom BGH erstmals anerkannt wurde, Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben hat, genießt Vertrauensschutz; einer Klagänderung bedarf es nicht.
2. Ein Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kredite aufzunehmen.
Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen.
1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen".
2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.
a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.
b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20.000 ¤ abgesichert sind.
§ 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95).
§ 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.
Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.
1. Der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht liegt das Worst-Case-Prinzip zugrunde (Prinzip der ungünstigsten Betriebsbedingungen).
2. Nach dem Worst-Case-Prinzip muss der Betreiber innerhalb der Grenzen der Vernunft das Risiko im vorhinein beherrschen, dass die Anlage einen Tag mit maximaler Durchsatzmenge und maximalem Schadstoffgehalt des Einsatzstoffes betrieben wird.
3. Ein Konzept nachträglicher Reaktionen (auf sich abzeichnende Grenzwertüberschreitungen) ist kein Vorsorgekonzept.
Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht.
Ein auf Grund einer Fachberatung über den Wechsel eines Krankenversicherers entstandener Schaden kann nicht "abstrakt" mit dem Barwert der Alterungsrückstellung des "alten" Versicherers begründet werden. Dieser ist nicht geeignet, die durch den konkreten Versicherungswechsel erlittenen Vermögenseinbußen abzubilden.