Die gemeinsame Landesplanung von Berlin und Brandenburg lässt die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung in Orten ohne jede zentralörtliche Funktion nicht zu (§ 16 Abs. 6 Satz 1 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms). Dies gilt auch für Factory Outlet Center.
Die Beschränkung solcher Vorhaben auf zentrale Orte durch ein Raumordnungsziel gerät nicht in Konflikt mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.
1. Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
2. Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert.
3. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.