JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Garantie
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB, HintO |
| Schlagworte: | Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz - unechter Vertrag zu Gunsten Dritter |
| Stichwort: | Garantie |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 281/07 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Schlagworte: | Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz |
| Stichwort: | Garantie |
| Leitsatz: | Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 273/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, TVG |
| Schlagworte: | "Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband |
| Stichwort: | Garantie |
| Leitsatz: | 1. Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche Vereinbarung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird. 2. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch sie die Grundlagen der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht unerheblich verändert werden. 3. Solche Bedenken bestehen dann nicht, wenn eine Tarifvertragspartei auf eine kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach dem Beginn der Tarifverhandlungen reagieren kann. |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 64/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus - Nebenintervention im Beschlussverfahren |
| Stichwort: | Garantie |
| Leitsatz: | 1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. 2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt. 3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 72/06 | |
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