Eine Gemeinde ist im Rahmen des § 12 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz KitaG an den Personalkosten eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens mit mindestens 15 Ganztagesplätzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 KitaG) mit einem Anteil von 12,5 % zu beteiligen, da sie nur in diesem Umfang Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 KitaG selbst tragen würde.