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BSG – Urteil, B 13 R 33/07 R vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:SGB VI, SGB IX, SGB V, SGB I, SGB X
Schlagworte:Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - zuständiger Leistungsträger - ganzheitliche Leistungserbringung
Stichwort:ganzheitliche Leistungserbringung
Leitsatz:Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 33/07 R




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