JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fusionskontrolle
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Stichwort: | Fusionskontrolle |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 20/06 (V) | |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Schlagworte: | Phonak II |
| Stichwort: | Fusionskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fusionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusammenschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der "Fristverlängerung" zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen. 2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fusionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzlichen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kartellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartellbehörde ist nicht erforderlich. 3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich. a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände geeignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen. b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben. c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht erforderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet. d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevanten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zusammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den Inlandsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die isolierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländischen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwartenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen. 4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb. 5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter wesentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffenden Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 8/07 (V) | |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Schlagworte: | Kupferstranggussformate |
| Stichwort: | Fusionskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen Sperrminorität von 25 % besitzt. a) Ob diese faktische Sperrminorität auf Zusatzabreden, Einflussmöglichkeiten tatsächlicher Art oder darauf beruht, dass sich ein hinreichend großer Anteil des Grundkapitals im Streubesitz befindet, so dass im Allgemeinen nur ein hinreichend geringer Teil des stimmberechtigten Kapitals in den Hauptversammlungen vertreten ist, spielt dabei keine Rolle. b) Für die Annahme einer faktischen Sperrminorität reicht es im Allgemeinen allerdings nicht aus, dass lediglich in den vergangenen drei Jahren eine derart geringe Hauptversammlungspräsenz zu verzeichnen war. 2. Zum sachlich relevanten Angebotsmarkt (hier: für Kupferstranggussformate) gehören nicht diejenigen Produktionsmengen, die vertikal integrierte Produzenten für die Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung hergestellt haben. Die für die Eigenproduktion vorhandenen Herstellungskapazitäten sind lediglich bei der Gesamtwürdigung der wettbewerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 3. Die Fusionsfreigabe unter Nebenbestimmungen kommt nur dann in Betracht, wenn die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen und Bedingungen die verwirklichten Untersagungsvoraussetzungen beseitigen. a) Dazu muss mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden können, dass durch die Nebenbestimmungen der Eintritt der fusionsbedingt zu erwartenden Marktstrukturverschlechterung verhindert wird oder die wettbewerbsbeschränkenden Fusionswirkungen zumindest auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß beschränkt werden können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten. b) Berufen sich die Zusammenschlussbeteiligten in diesem Zusammenhang auf einen von ihnen erstellten Business-Plan über die voraussichtlichen Marktwirkungen der angebotenen Nebenbestimmungen, ist die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenwerks im Allgemeinen durch objektive Marktdaten zu überprüfen. Die Befragung von Marktteilnehmern auf Anbieter- und/oder Abnehmerseite stellt eine geeignete Kontrollmethode dar. 4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die kartellbehördliche Hauptsacheverfügung (hier: einer Entflechtungsanordnung) kann nicht alleine daraus hergeleitet werden, dass die Kartellbehörde gegen den Beschwerdeführer für den Erlass der erledigten Verfügung eine Verwaltungsgebühr festgesetzt hat. 5. Voraussetzung für den Gebührenanspruch nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der rechtliche Bestand und nicht auch die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden kartellbehördlichen Verfügung. a) Wird die in der Sache erlassene Verfügung bestandskräftig oder rechtskräftig bestätigt, trägt sie die korrespondierende Gebührenfestsetzung auch dann, wenn sie selbst nicht rechtmäßig gewesen ist. Die Gebührenfestsetzung kann in einem solchen Fall folglich nicht mit dem Argument angegriffen werden, die ihm zugrunde liegende Sachentscheidung sei rechtswidrig. Geltend gemacht werden können mit der Gebührenbeschwerde vielmehr nur gebührenrechtliche Einwendungen. b) Wird die kartellbehördliche Verfügung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, ist damit zugleich der korrespondierenden Gebührenfestsetzung die Grundlage entzogen. Sie wird - ohne dass es einer dahingehenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung bedarf - hinfällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Gebührenfestsetzung der Kartellbehörde nicht angefochten worden und deshalb (scheinbar) bestandskräftig ist. c) Eine Gebührenfestsetzung bleibt auch dann bestehen, wenn die beschwerdeführende Partei der kartellbehördlichen Anordnung Folge geleistet und hierdurch die Erledigung ihrer Hauptsachebeschwerde herbeigeführt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erledigung mit Hilfe eines hinreichend Erfolg versprechenden Rechtsbehelfs nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB hätte verhindert werden können. 6. Das (negative) Tatbestandsmerkmal der nicht erteilten Ministererlaubnis in § 41 Abs. 3 Satz 1 GWB ist erfüllt, wenn und sobald die Erteilung einer Ministererlaubnis endgültig ausgeschlossen ist, etwa weil die Antragsfrist des § 42 Abs. 3 GWB verstrichen, der Erlaubnisantrag unanfechtbar abgelehnt oder die erteilte Ministererlaubnis unanfechtbar widerrufen ist. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 5/08 (V) | |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Stichwort: | Fusionskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Anwendbarkeit der nationalen Zusammenschlusskontrolle wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das fusionsbedingt entstehende Krankenhaus bereits als gemeinsames Krankenhaus im Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Denn der nach Krankenhausplanungsrecht erlassene Feststellungsbescheid begründet keine Pflicht zur Fusion. 2. Im Bereich der Krankenhausfusionen kann zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes auf die Eigenversorgungsquote - d.h. den prozentualen Anteil derjenigen Patienten, die in dem betreffenden Postleitzahlengebiet wohnen und zur Behandlung ein in jenem Gebiet ansässiges Krankenhaus aufgesucht haben - abgestellt werden. 3. Das Gebiet mit einer hohen Eigenversorgungsquote - im Entscheidungsfall von 90 % - stellt den in räumlicher Hinsicht größtmöglichen Markt dar. 4. Auch im Bereich der Krankenhausfusionen wird die Marktstellung eines Krankenhausbetreibers im Allgemeinen durch seinen Marktanteil bestimmt. Dass der Preiswettbewerb auf dem Krankenhausmarkt weitgehend aufgehoben ist und ein wirksamer Wettbewerb in erster Linie über die Qualität der Krankenhausversorgung stattfindet, steht dem nicht entgegen. |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VI-Kart 10/07 (V) | |
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