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Funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 236/98 vom 01.12.1999

Rechtsgebiete:HRG, BeschFG, EG-Vertrag
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor, Klagefrist, Annex, Funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit
Stichwort:Funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Frist des § 1 Abs. 5 S 1 BeschFG wurde durch eine bereits vor dem 1. Oktober 1996 erhobene und hernach fortgeführte, auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus gerichtete Klage gewahrt.

2. Ein unselbständiger Annex zu einem vorherigen befristeten Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Anschlußvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (ständige Rechtsprechung des Senats).

3. § 57 Abs. 3 HRG (aF) vermochte eine dem Sinn und Zweck der Vorschrift offenkundig widersprechende Befristung nicht zu rechtfertigen. Eine objektiv funktionswidrige Verwendung dieser gesetzlichen Befristungsmöglichkeit lag insbesondere dann vor, wenn der Fremdsprachenlektor bei Vertragsschluß schon lange Zeit in Deutschland lebte.

Aktenzeichen: 7 AZR 236/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 1. Dezember 1999
- 7 AZR 236/98 -

I. Arbeitsgericht
Bochum
- 3 Ca 203/96 -
Urteil vom 19. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 2467/96 -
Urteil vom 23. September 1997
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 236/98




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