Der Funktionsvorbehalt für Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) schließt es nicht aus, auf gesetzlicher Grundlage die Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen.
Das jedem Deutschen nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugangsrecht zu jedem öffentlichen Amt wird durch den zugunsten von Beamten in Art. 33 Abs. 4 GG bestimmten Funktionsvorbehalt beschränkt.
Die Aufgaben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen sind hoheitlich im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG. Die bei ihm beschäftigten Bediensteten üben hoheitsrechtliche Befugnisse auch dann aus, wenn sie als Sachbearbeiter an Aufsichtsmaßnahmen vorbereitend mitwirken.
Aktenzeichen: 9 AZR 155/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 155/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 94 Ca 5210/96 -
Urteil vom 24. Juli 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 17 Sa 107/96 -
Urteil vom 25. November 1996