JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Funktionsstelle
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO |
| Schlagworte: | Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung |
| Stichwort: | Funktionsstelle |
| Leitsatz: | 1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370). 2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370). 3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAT-O, BBesG, BBesO, Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder |
| Schlagworte: | Lehrereingruppierung - Funktionsstelle - Änderung der Schülerzahl |
| Stichwort: | Funktionsstelle |
| Leitsatz: | Die nach den Lehrerrichtlinien-O der TdL gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern schließt die Anwendung einer Tarifautomatik bei den angestellten Lehrern aus. Vielmehr sind sowohl bei einer Höhergruppierung als auch bei einer Herabgruppierung die Voraussetzungen zu beachten, unter denen entsprechende einseitige Maßnahmen dem Dienstherrn auch bei Beamten möglich wären. |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 93/07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Streitwertkatalog, Vereinheitlichung, Pauschalierung, Typisierung, Beamter, Beförderung, Bewerbung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrent, Konkurrenteneilverfahren, Endgrundgehalt, Stellenzulage, ruhegehaltfähig, Erhöhung, Einzelfall, Richterstelle, Funktionsstelle, Offenhaltung |
| Stichwort: | Funktionsstelle |
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist regelmäßig auf der Grundlage von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festzusetzen. Dabei ist, soweit erforderlich, die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Eine Erhöhung dieses Streitwertes um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Richter- oder Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 E 11099/07.OVG | |
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