JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Funktionslosigkeit
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Eigentum, Erforderlichkeit, Fremdkörperfestsetzung, Funktionslosigkeit, Gebot der Konfliktbewältigung, Genehmigungsverfahren, Prognose, Unabsehbar, Überplanung |
| Stichwort: | Funktionslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar. 2. Zwar gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Der Satzungsgeber muss aber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen "Status" der überplanten Grundstücke voraus. Gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen. 3. Bei der Überplanung von Gemengelagen bzw. von Gebieten mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG keine strikte Geltung. Dabei müssen jedoch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sowie der BauNVO in die Abwägung einbezogen werden, sofern sie es ermöglichen, betroffenen Belangen auch differenziert Rechnung zu tragen; diese Möglichkeiten dürfen nicht übersehen werden. Sofern von ihnen Gebrauch gemacht wird, muss dies - selbstverständlich - in rechtlich zulässiger Weise erfolgen. 4. Bei einer Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO handelt es sich um eine anlagenbezogene Festsetzung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Daraus folgt, dass die Beschaffenheit der Anlagen im Zeitpunkt der Festsetzung dokumentiert sein muss und dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. 5. Der Bebauungsplan muss zwar nicht alle Konflikte städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Er darf aber die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen. 6. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde zwar dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dafür bedarf es jedoch einer prognostischen Einschätzung der Immissionen, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden sein können. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 258/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Befreiung, Grundzüge der Planung, Garagengrundstück, Funktionslosigkeit |
| Stichwort: | Funktionslosigkeit |
| Leitsatz: | Bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit tatsächlich realisiert wurden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 881/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Abwägung, Bebauungsplan, Änderung, Erschließung, Flächennutzungsplan, Funktionslosigkeit, Vertrauensschutz im B-Plangebiet, Wendehammer |
| Stichwort: | Funktionslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Zur planerischen Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation (Einzelfall). 2. Eine 100 m lange und ca. 7 m breite Stichstraße kann auch ohne Wendehammer in einem gewerblich genutzten Bereich eine ausreichende Erschließung sicherstellen.Aus dem Entscheidungstext |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 278/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Funktionslosigkeit, Bauverbot, Errichtung, Nutzungsänderung, Nutzungserweiterung, Befreiung, Abweichung, Grundzüge der Planung, Städtebauliche Vertretbarkeit |
| Stichwort: | Funktionslosigkeit |
| Leitsatz: | 1. Ein Bauverbot steht der Nutzungsänderung bereits vorhandener baulicher Anlagen entgegen, wenn es (auch) nutzungsbezogene städtebauliche Ziele verfolgt, die nach Art und Umfang der geänderten Nutzung erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil.5; hier: Bauverbot u.a. zum Schutz von Ruhe und Erholung im Blockinnern). 2. Eine Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung berührt die Grundzüge der Planung unter anderem dann im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, wenn sie aus Gründen begehrt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten. 3. Eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung dieses Plans sein könnte. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 361/06 | |
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