1. Ein Zusammenwachsen mehrerer Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer Funktionseinheit zu einem Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO kommt nur in den Fällen in Frage, in den damit eine Größenordnung erreicht wird, die deutlich über der eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt.
2. Eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziff. 2.3.3. des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001, GABl. vom 30.3.2001, 290) wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst. Als Korrektiv kommt nur § 15 BauNVO in Betracht.
Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfasst sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 -).