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Funktionsarzneimittel

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 34/08 vom 02.06.2008

Rechtsgebiete:AMG
Schlagworte:Funktionsarzneimittel, Arzneimittelbegriff, Lactoseintoleranz, Lactose, Toleranz, Intoleranz, Medikament, Arzneimittel, Heilmittel, Begriff
Stichwort:Funktionsarzneimittel
Leitsatz:Jedenfalls nach den im Eilverfahren bestehenden Erkenntnismöglichkeiten ist ein Mittel, das zur Vermeidung der Folgen einer Lactoseintoleranz die vom menschlichen Körper nicht mehr erfüllte Aufgabe der Aufspaltung von Milchzucker durch Zuführung eines Enzyms übernimmt, nicht als Funktionsarzneimittel einzustufen; insbesondere fehlt es insoweit sowohl an einer metabolischen als auch an einer pharmakologischen Wirkung.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 34/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 109/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:AMG
Schlagworte:Funktionsarzneimittel, Präsentationsarzneimittel, Arzneimittel, Kosmetikum, Mundspülung
Stichwort:Funktionsarzneimittel
Leitsatz:1. Eine Mundspülung mit dem Wirkstoff Chlorhexidin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels; insbesondere fehlt es insoweit an der erforderlichen pharmakologischen Wirkung.

2. Im Streitfall liegt auch kein Präsentationsarzneimittel vor, da das Erzeugnis nach seiner Gesamtaufmachung dem Verkehr als kosmetisches Mittel nahegebracht wird.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 109/07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.06 vom 25.07.2007

Rechtsgebiete:LFGB, Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie 2004/27/EG, VO (EG) 178/2002
Schlagworte:Arzneimittel, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Beeinflussung der physiologischen Funktionen, pharmakologische Wirkung, Funktionsarzneimittel, Präsentationsarzneimittel, Bakterienkulturen, probiotische Lebensmittel
Stichwort:Funktionsarzneimittel
Leitsatz:1. Die Anwendung eines Produkts beeinflusst die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition nur, wenn sie zu einer erheblichen Veränderung der Funktionsbedingungen des Organismus führt und Wirkungen hervorruft, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Lebensvorgänge liegen.

2. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 23.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 22.06 vom 25.07.2007

Rechtsgebiete:LFGB, Richtlinie 2001/83/EG, Richtlinie 2004/27/EG, VO (EG) 178/2002
Schlagworte:Arzneimittel, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Beeinflussung der physiologischen Funktionen, pharmakologische Wirkung, Funktionsarzneimittel, Präsentationsarzneimittel, Vitaminpräparate, Vitamin E
Stichwort:Funktionsarzneimittel
Leitsatz:1. Die Anwendung eines Produkts beeinflusst die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition nur, wenn sie zu einer erheblichen Veränderung der Funktionsbedingungen des Organismus führt und Wirkungen hervorruft, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Lebensvorgänge liegen.

2. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 22.06


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