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Funktionelles Synallagma

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 3712/06 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:LBG NRW
Stichwort:Funktionelles Synallagma
Leitsatz:1. Ein Beamter ist nur dann dienstunfähig i. S. d. § 45 Abs. 1 LBG NRW a. F., wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 73.08 -, ArbuR 2009, 184).

2. Bei Lehrern ist die jeweilige Schule die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgebliche Beschäftigungsbehörde.

3. § 45 Abs. 3 LBG NRW a. F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den - bezogen auf dessen Beschäftigungsbehörde - dienstunfähigen Beamten zu suchen, und schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche die Vorgaben der Vorschrift beachtet hat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 73.08 -, a. a. O.).
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 3712/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 42/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:LSA-PersVG, VwGO
Schlagworte:Beamter, Hauptsache, Heilung, Personalrat, Rechtsschutz, vorläufiger, Rückgängigmachung, Umsetzung, Vorwegnahme, Zustimmung, fehlende
Stichwort:Funktionelles Synallagma
Leitsatz:1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.

2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 42/09

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2235/07 vom 16.03.2009

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG
Schlagworte:Vivento, Versetzung, Wiederaufgreifen, Amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Abstrakt-funktionelles Amt, Konkret-funktionelles Amt, Klageantrag, Bestimmtheit, Rechtskraft, Bescheidungsurteil, Ausnahmesituation, Postnachfolgeunternehmen, Juristische Person des Privatrechts, Fernmeldemarkt, Rationalisierung, Rechtsaufsicht
Stichwort:Funktionelles Synallagma
Leitsatz:1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde.

2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus.

4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2235/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 461/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:PostPersRG
Schlagworte:Amt, abstrakt-funkitonelles, Amt, konkret-funktionelles, Arbeitsposten, Bewährung, Erprobung, Vivento, Zuweisung
Stichwort:Funktionelles Synallagma
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 461/08


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