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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO
Schlagworte:Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung
Stichwort:funktionelles Amt
Leitsatz:1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 8.07 vom 18.09.2008

Rechtsgebiete:GG, LBG, StPG, BlnPersVG
Schlagworte:Abstrakt-funktionelles Amt, Amt im statusrechtlichen Sinne, amtsangemessene Beschäftigung, Beteiligung des Personalrats, dauernde Trennung von Amt und Funktion, dienstliches Bedürfnis, Dienstposten, funktionelles Amt, Funktionsamt im abstrakten und im konkreten Sinne, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Leiharbeitnehmer, Personalrat, Personalüberhang, Personalüberhangkräfte, Stellenpool, Stellenpoolgesetz, Versetzung, Zentrales Personalüberhangmanagement, Zuordnung zum Personalüberhang
Stichwort:funktionelles Amt
Leitsatz:Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 8.07


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